Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das Interesse am strittigen Terrainuntergrund hätte ihm - dem betroffenen Grundeigentümer - nicht abgesprochen werden dürfen. Vielmehr hätte er das Baugesuch - in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer - zwingend mitunterzeichnen müssen. Eine solche Zustimmung habe er zum Projekt indessen verwehrt, weshalb der Gemeinderat die Baubewilligung nicht hätte erteilen dürfen. 3.- a) Die Streitsache dreht sich - formell gesehen - um das Unterschriftserfordernis bei Baugesuchen. Gemäss § 188 Abs. 1 PBG in der bis Ende 2001 gültig gewesenen Fassung (fortan aPBG) war das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen.