Denn sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer das rechtserhebliche Interesse am einige Meter unterhalb der Erdoberfläche liegenden Erdreich, wo der projektierte Felsenkeller realisiert werden sollte, fehle. Deshalb habe der Gemeinderat das Baugesuch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers materiell überprüfen und bewilligen dürfen. Da es ansonsten mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe, habe er (der Gemeinderat) die Baubewilligung - unter Auflagen und Bedingungen - zu Recht erteilt. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das Interesse am strittigen Terrainuntergrund hätte ihm - dem betroffenen Grundeigentümer - nicht abgesprochen werden dürfen.