S und T, GB Z. Die umstrittene Erweiterung des unterirdischen Felsenkellers liegt - grösstenteils - im Erdreich, einige Meter unterhalb des Terrains der Parzellen Nrn. X und Y. Von Bedeutung ist ferner die unstrittige Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Baugesuch nicht mitunterzeichnet hat. Dessen ungeachtet hat die Baubewilligungsbehörde geglaubt, das Baugesuch an die Hand nehmen zu dürfen. Denn sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer das rechtserhebliche Interesse am einige Meter unterhalb der Erdoberfläche liegenden Erdreich, wo der projektierte Felsenkeller realisiert werden sollte, fehle.