In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. X und Y, GB Z. Die Beschwerdegegnerin (B AG) ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. S und T, GB Z.