{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-20-1_2003-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2452", "Checksum": "a4ac566adb9757e1a404425eadd895d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 20_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. 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Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | Bau- und Planungsrecht\n\n es sich um einen Bereich im Erdreich handelt, welcher sich ausserhalb der Interessensphäre privater Grundeigentümer befindet - dem Staat (grundlegend: BGE 119 Ia 390 ff.). Der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachter vertrat den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer - bei den gegebenen geologischen Verhältnissen - bereits ab einer Tiefe von 5 bis 10 Metern unter Terrain keine rechtlich relevanten Eigentümerinteressen mehr zuzubilligen seien. Über diese Nutzung verfüge deshalb der Staat. Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber auf dem Standpunkt, ihm könne das Interesse am Grundeigentum nicht abgesprochen werden. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Staat im Rahmen eines Konzessionsverfahrens ein besseres Recht an der Nutzung des streitbetroffenen Untergrundes festgestellt hätte. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln ein anderes Bild. Danach muss im Hinblick auf ein Baubewilligungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - formell betrachtet - zunächst einmal als Eigentümer des Untergrundes von Parzellen anzusehen ist, die ihn im Grundbuch als Eigentümer auch ausweisen. Dass hier Dritte - konkret der Staat bzw. der Kanton (dazu: BGE 119 Ia 399 Erw. 5d) - ein besseres Nutzungsrecht am strittigen Untergrund der streitbetroffenen Parzellen haben könnten, ist, wie erwähnt, nicht zu sehen und kann insbesondere nach Lage der Akten keineswegs angenommen werden. Damit ist gleichermassen rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Behörden jedenfalls kein besseres Nutzungsrecht als der Beschwerdeführer am streitbetroffenen Untergrund plausibel machen kann. Mithin könnte die Baubewilligung unter fremdem Eigentum nach dem Gesagten bloss erteilt werden, wenn entweder der betroffene Grundeigentümer zugestimmt bzw. das Baugesuch mitunterzeichnet hätte oder - ausserhalb der Interessensphäre des Beschwerdeführers - der Staat der Beschwerdegegnerin eine Konzession hätte erteilen können und diese dann auch verliehen hätte. In der Tat steht dem Staat bzw. dem Kanton die Verfügungsbefugnis über den Untergrund zu, soweit sich ein in Anspruch genommener Untergrund ausserhalb der Interessensphäre eines Grundeigentümers befindet. Der Primat der Öffentlichkeit entspricht den genossenschaftlichen und föderalistischen Grundlagen der Staatsordnung. Daher ist der Staat befugt, über die Art und Weise der Nutzung des herrenlosen Untergrundes zu bestimmen. Mithin kommt ihm in dieser Hinsicht Monopolstellung zu (zum Ganzen: BGE 119 Ia 400 Erw. 5e). Dies gilt selbstredend auch in einem Kanton, in welchem hierüber keine besonderen (kantonalen) Bestimmungen erlassen wurden. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass - mit Blick auf Aspekte der Plausibilität - nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des streitbetroffenen Untergrundes Eigentümerstellung beanspruchen könnte. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer dem Baugesuch nicht zugestimmt und der Kanton auch keine Konzession erteilt hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Baubewilligung aus formellen Gründen als rechtswidrig und kann vor Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. 5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird mit den kantonalen Stellen Kontakt aufzunehmen haben. Seitens des Staates (Kantons) wird alsdann zu prüfen sein, ob die Streitsache ausserhalb der Interessensphäre des Beschwerdeführers liegt. Für diesen Fall hätte der Staat erst einmal nach Massgabe der Rechtslage zu prüfen, ob er der Beschwerdegegnerin eine Konzession im Hinblick auf die Nutzung des dementsprechend herrenlosen Untergrundes erteilen könnte (vgl. dazu: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2418 ff.). Für den Fall, dass der Staat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession verneinen sollte, hätte das Bauvorhaben unter diesem Gesichtswinkel keine rechtsgenügliche Grundlage. Für den Fall, dass die in der Sache zuständige Behörde die Auffassung vertreten sollte, eine Konzession könne nicht erteilt werden, weil die Interessensphäre privater Grundeigentümer - vorab des Beschwerdeführers - dem entgegen stehe, käme die Beschwerdegegnerin, wie dargelegt, nicht darum herum, sich beim betroffenen Grundeigentümer um Zustimmung zum Bauvorhaben zu bemühen. Andernfalls wäre die Erteilung einer Baubewilligung ungültig. Mit diesen Hinweisen an die Adresse der Vorinstanz muss es sein Bewenden haben. 6.- Kostenfolgen. |"}