{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-20-1_2003-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2452", "Checksum": "a4ac566adb9757e1a404425eadd895d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 20_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "90b5862cd6f99d2da07ce3a422c59d77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1\nRegeste:\nBau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | Bau- und Planungsrecht\n\n zu verletzen geeignet ist (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 1978, S. 124 f.; ZBl 1985 S. 121). d) Der Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer kommt noch eine weitere, massgebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat in § 188 Abs. 4 PBG an die Einreichung des Baugesuchs zwingend die öffentlich-rechtliche Rechtsfolge geknüpft, dass der Grundeigentümer damit am Baubewilligungsverfahren teilnimmt und sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen gibt, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Eine solche Einbindung in das Verfahren, verbunden mit der Verpflichtung, erforderliche Eingriffe in das Eigentum zu dulden, setzt zwingend voraus, dass sich der Grundeigentümer mit dem Bauprojekt einverstanden erklärt hat. Er bekundet dies, indem er das Baugesuch unterzeichnet. Das heisst mit anderen Worten, der Gesetzgeber hat die Gültigkeit des Baugesuchs von der ordnungsgemässen Unterzeichnung durch den Grundeigentümer abhängig gemacht. Demgemäss sieht § 192 lit. b PBG vor, dass der Gemeinderat, sollte das Baugesuch und die Beilagen den in § 188 PBG genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, das Baubewilligungsverfahren nicht einleitet, sondern vom Gesuchsteller die Behebung der gerügten Mängel verlangt mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde (vgl. Urteil B. vom 30.1.2001). 4.- Aus den wiedergegebenen Überlegungen ergibt sich, dass ein Baugesuch, welches vom betroffenen Grundeigentümer nicht mitgetragen wird, nicht bewilligt werden kann. Im vorliegenden Fall gehen die Verfahrensbeteiligten von gegensätzlichen Standpunkten aus. Während sich der Beschwerdeführer als Eigentümer des streitbetroffenen Terrainuntergrundes sieht, vertreten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Auffassung, der Beschwerdeführer befinde sich in Bezug auf die strittigen Unterniveauanlagen ausserhalb seiner rechtlich relevanten Interessensphäre. Mithin tangiere ihn das strittige Bauvorhaben in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer nicht. Folglich habe dieser das Baugesuch auch nicht mitunterzeichnen müssen. a) Die Verfahrensbeteiligten argumentieren in der Hauptsache mit unterschiedlichen Vorstellungen über die zivilrechtlichen Verhältnisse an den streitbetroffenen Grundstücken. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass sich Bau- und Rechtsmittelbehörden in zivilrechtlichen Vorfragen indes Zurückhaltung auferlegen und sich auf die Prüfung der Frage beschränken können, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt (LGVE 1999 II Nr. 23 Erw. 2 und ZBl 1985 S. 121; vgl. ferner: Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 446, Ziff. 20.2.2.). Deshalb kann sich die Baubewilligungsbehörde auf eine kursorische Prüfung beschränken bzw. die Plausibilität des Nutzungsrechts prüfen und den Rest dem Zivilrichter überlassen. Die Abklärung eines behaupteten Rechts zur Erstellung einer Baute oder Anlage auf fremdem Grundstück kann denn auch nicht die Aufgabe der Baubewilligungsbehörde sein (im gleichen Sinne: AGVE 1987 S. 230). b) In Bezug auf die in diesem Verfahren ausgebreitete Kontroverse sei vorab auf die im ZGB verankerte, zuweilen heikle Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung hingewiesen. In Bezug auf die horizontale Ausdehnung ist die problemlos zu erfassende Bodenfläche massgebend, wie sie insbesondere in Grundbuchplänen ohne weiteres festgestellt werden kann (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Vertikal (hinsichtlich des Luftraums und des Erdreichs) erfolgt die Abgrenzung demgegenüber durch den unscharfen Ansatz des \"schutzwürdigen Interesses\" des Eigentümers. Art. 667 Abs. 1 ZGB legt diesbezüglich nur gerade einmal die Grundregel fest. Danach erstreckt sich das Grundeigentum nach unten soweit, als für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Die Schranke des Grundeigentums bildet in dieser Hinsicht also konkret das Ausübungsinteresse (statt vieler: Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, u.a. mit Hinweis auf BGE 119 Ia 390 ff.; ferner: Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 2 ff. zu Art. 667; Rey, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 1067 ff.). Die Ausübung eines solchen Interesses soll - unter objektiven Gesichtspunkten - technisch möglich und rechtlich zulässig sein. Ein Ausübungsinteresse liegt etwa vor, wenn ein Grundeigentümer den Untergrund beherrschen und darin aus dem Eigentum fliessende Nutzungsbefugnisse ausüben kann oder wenn Vorkehren Dritter in diesem Raum die Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen würden. Ein allfälliges künftiges Interesse ist in die Beurteilung einzubeziehen. Diese Hinweise lassen unschwer erkennen, dass hier eine Rechtssphäre zur Diskussion steht, die sich nicht nach einem einfachen Schematismus abstecken lässt. Den Behörden kommt denn auch in Bezug auf die Klärung der Interessenlage ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (Weber, Das Grundeigentum im Wandel, in: Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 79 S. 369). c) Die Nutzung des Untergrundes von privaten Grundstücken steht entweder (privaten) Grundeigentümern zu oder - sofern"}