{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-20-1_2003-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2452", "Checksum": "a4ac566adb9757e1a404425eadd895d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 20_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:51", "Checksum": "90b5862cd6f99d2da07ce3a422c59d77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2003 V 01 20_1\nRegeste:\nBau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. X und Y, GB Z. Die Beschwerdegegnerin (B AG) ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. S und T, GB Z. Die umstrittene Erweiterung des unterirdischen Felsenkellers liegt - grösstenteils - im Erdreich, einige Meter unterhalb des Terrains der Parzellen Nrn. X und Y. Von Bedeutung ist ferner die unstrittige Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Baugesuch nicht mitunterzeichnet hat. Dessen ungeachtet hat die Baubewilligungsbehörde geglaubt, das Baugesuch an die Hand nehmen zu dürfen. Denn sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer das rechtserhebliche Interesse am einige Meter unterhalb der Erdoberfläche liegenden Erdreich, wo der projektierte Felsenkeller realisiert werden sollte, fehle. Deshalb habe der Gemeinderat das Baugesuch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers materiell überprüfen und bewilligen dürfen. Da es ansonsten mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe, habe er (der Gemeinderat) die Baubewilligung - unter Auflagen und Bedingungen - zu Recht erteilt. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das Interesse am strittigen Terrainuntergrund hätte ihm - dem betroffenen Grundeigentümer - nicht abgesprochen werden dürfen. Vielmehr hätte er das Baugesuch - in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer - zwingend mitunterzeichnen müssen. Eine solche Zustimmung habe er zum Projekt indessen verwehrt, weshalb der Gemeinderat die Baubewilligung nicht hätte erteilen dürfen. 3.- a) Die Streitsache dreht sich - formell gesehen - um das Unterschriftserfordernis bei Baugesuchen. Gemäss § 188 Abs. 1 PBG in der bis Ende 2001 gültig gewesenen Fassung (fortan aPBG) war das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft stehende revidierte Fassung von § 188 Abs. 2 PBG enthält dieselbe Verpflichtung. Gemäss § 188 Abs. 4 PBG in der neuen Fassung, die gegenüber § 188 Abs. 3 aPBG nicht verändert worden ist, nimmt der Grundeigentümer mit der Einreichung des Baugesuchs am Baubewilligungsverfahren teil und gibt sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Nach § 192 lit. b PBG hat der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle zu prüfen, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht; ist dies nicht der Fall, verlangt der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Behebung der Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass die Baubewilligungsbehörde andernfalls auf das Baugesuch nicht eintreten werde. Inhaltlich deckt sich diese Bestimmung mit § 192 aPBG, worin noch ausdrücklich auf die Erfordernisse gemäss §§ 188 - 190 PBG Bezug genommen worden war. b) In seiner mehrfach bestätigten Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Baubewilligung die behördliche Feststellung ist, wonach einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse - insbesondere keine solchen aus dem Raumplanungs- und Baupolizeirecht - entgegenstehen (§ 195 Abs. 1 PBG; statt vieler: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Feststellung hängt nach der Gerichtspraxis nicht von der Person des Baugesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Bauvorhabens ab. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person - dem Bauherrn - erteilt, doch richtet sie sich nur auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. In persönlicher Hinsicht ist für die Behörde wesentlich, dass ihr eine bauberechtigte Person gegenübersteht (ZBl 1985 S. 120 f. Erw. 2). Diese ist in erster Linie der Grundeigentümer, muss indessen mit diesem nicht immer identisch sein, was sich unter anderem darin ausdrückt, dass nebst dem Grundeigentümer zuweilen auch ein (weiterer) Bauherr ein Baugesuch unterzeichnen muss (vgl. dazu auch Art. 671 ff. ZGB; vgl. LGVE 1998 II Nr. 12 Erw. 4). c) Das Erfordernis der Unterschrift des Grundeigentümers bezweckt einerseits, die Behandlung von - rein hypothetischen - Baugesuchen zu vermeiden, die mangels Zustimmung des Grundeigentümers von vornherein nicht realisierbar sind und deshalb nur nutzlosen Aufwand verursachen. Insofern hat die Bestimmung den Charakter einer Ordnungsvorschrift, welche darauf abzielt, den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen. Mit seiner Unterschrift manifestiert der Grundeigentümer seine Zustimmung zum Bauprojekt eines Dritten auf seinem Grundstück, womit ein ausreichendes Interesse des Baugesuchstellers an der Behandlung seines Vorhabens belegt ist (ZBl 1985 S. 120 f.; BVR 1993 S. 117; PVG 1989 Nr. 16; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 114). Die genannte Formvorschrift bietet aber nicht nur den Behörden Schutz vor Verwaltungsleerlauf. Weil der verfügungsberechtigte Grundeigentümer ganz allgemein ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sein Eigentum nicht in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, verfolgt die Vorschrift durchaus auch den Zweck, dass die Baubewilligungsbehörde nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsinteressen Dritter"}