Daraus geht insbesondere hervor, dass das prognostizierte Wachstum als kleiner angenommen wurde als es sich in der Gemeinde in den letzten 15 Jahren entwickelt hatte. Unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens und der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts besteht folglich keine Veranlassung, der Vorinstanz in Bezug auf die Zonengrösse eine Verletzung von Art. 15 lit. b RPG vorzuwerfen. Diese Rechtsprechung wurde im Urteil G. vom 21.10.2003, V 02 284, bestätigt. Beide Entscheide sind auszugsweise unter den Fallnummern V 01 188 resp. V 02 284 zu finden. |