Für das Gericht nachvollziehbare Kritikpunkte an der Berechnung enthält der Bericht des Raumplanungsamtes an das Bau- und Verkehrsdepartement nicht. Anzumerken ist, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Hauptsache in Verweisen auf den Vorprüfungsbericht des Raumplanungsamtes erschöpfen, dem nicht gefolgt werden kann. Kritisiert werden darüber hinaus einzig die Annahmen über die Höhe des Ausbaugrades. Diesbezüglich weist der Ortsplaner jedoch nach, dass der angenommene Ausbaugrad von 80% noch leicht über dem tatsächlichen Ausbaugrad der letzten 15 Jahre liegt.