Dies gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz, wie bereits mehrfach festgehalten, hier keine Ermessenskompetenz zukommt. d) Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführern wiederholt zitierten Vorprüfungsbericht des Raumplanungsamtes so nicht abgestellt werden kann. Denn die dort wiedergegebenen Daten zur Bevölkerungsentwicklung entspringen allem Anschein nach teilweise irrtümlichen Annahmen. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Raumplanungsamt im Bericht Zahlen der Regionalplanung übernommen hatte. Darin wird von einem Bevölkerungswachstum auf 2850 Personen ausgegangen.