Zürich 2001, S. 20). Die Bauzonenausscheidung hat wie alle Raumplanung eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 75 Abs. 1 BV). Sie stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 RPG; Urteil des Bundesgerichts vom 13. 1. 2001 i.S. Volketswil, Erw. 3 [1P.218/2001], mit Hinweisen auf BGE 116 Ia 232 Erw. 3b und 114 Ia 368 ff.; ferner: LGVE 1998 II Nr. 5 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen;