Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass eine massvolle Erweiterung der Bauzonen in der Gemeinde Schenkon als richtplanwidrig beanstandet werden dürfte. Davon durfte der kommunale Planungsträger ausgehen und der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde der Ortsplanung war gehalten, diesen Ansatz zu respektieren. Gleiches dürfen die Verfahrensbeteiligten vom Verwaltungsgericht erwarten. Zentrale Frage ist, ob der kommunale Planungsträger und die Genehmigungsinstanz ihr Ermessen diesbezüglich in rechtmässiger Weise ausgeübt haben oder nicht. Weiter kann die Prüfung vor Verwaltungsgericht nicht gehen.