Die Graphik widerspiegelt die skizzierten Wachstumstendenzen. Im Lichte der erwähnten Richtplanaussagen wird deutlich, dass der Gemeinde Schenkon hinsichtlich der Bauzonen - insbesondere der Wohnzonen - auch inskünftig Wachstum zuzubilligen ist, was die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich mit Recht dem Grundsatz nach nicht in Abrede stellen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass eine massvolle Erweiterung der Bauzonen in der Gemeinde Schenkon als richtplanwidrig beanstandet werden dürfte.