Er enthält nur die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse (Art. 5 Abs. 1 RPV). Im Rahmen der Nutzungsplanung, und dazu gehört auch das Genehmigungsverfahren, besteht ein angemessener Konkretisierungsspielraum (grundlegend: BGE 119 Ia 366 Erw. 4 mit Hinweisen). b) Der alte kantonale Richtplan 1986 bezeichnet die Gemeinde Schenkon strukturpolitisch als "Gemeinde im zentralörtlichen Bereich" (Richtplan 1986, Gemeindespiegel, B1.28, S. 84). Weiter wurde bereits damals auf ein zunehmend starkes Bevölkerungswachstum in den Achtzigerjahren hingewiesen.