und befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtsiedlungsgebiet (Art. 4 Abs. 1 RPV). Der Richtplan selber hat eher die Funktion eines Konfliktplanes und kann daher u.a. aufzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden sollen (Art. 8 lit. a RPG; § 10 Abs. 2 lit. a PBG). Den Grundlagen kommt, im Unterschied zum Richtplan, keine Behördenverbindlichkeit zu.