RPG, das von den §§ 7 ff. PBG aufgenommen wurde, bildet die Richtplanung eine wesentliche Grundlage für die Nutzungsplanung. Mit andern Worten hat die kommunale Nutzungsplanung u.a. der bundesrechtskonformen kantonalen Richtplanung zu folgen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b/bb). Die Richtplanung besteht aus den Grundlagen und dem Richtplan. Die Grundlagen geben u.a. Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung (Art. 6 Abs. 3 lit. a RPG) und befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtsiedlungsgebiet (Art. 4 Abs. 1 RPV)