Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab. Gleichzeitig genehmigte er den Zonenplan und das BZR mit hier nicht weiter interessierenden Vorbehalten, Änderungen, Auflagen und Hinweisen. Die Nachbarn zogen den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter. Das Gericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Aus den Erwägungen: 5. - a) Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG hat die kantonale Behörde die Nutzungspläne zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen zu überprüfen. Nach dem Konzept von Art. 6 ff. RPG, das von den §§ 7 ff.