Am 19. Dezember 2000 kamen die Stimmberechtigten auf das zurückgestellte Einzonungsgesuch zurück. Diesmal beschlossen sie die Abweisung der Einsprache und wiesen das Grundstück Nr. X sowie einen Teil der benachbarten Parzelle Nr. Y der eingeschossigen Wohnzone (sowie einen Teil dieser Parzelle dem sogenannten "übrigen Gebiet B") zu. Dagegen liessen die Nachbarn zur Hauptsache mit der Begründung Verwaltungsbeschwerde erheben, die Zuordnung des strittigen Geländes in eine Wohnzone verletzte Art. 15 lit. b RPG. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.