| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Raumplanung | | Entscheiddatum: | 15.01.2003 | | Fallnummer: | V 01 188 | | LGVE: | 2003 II Nr. 8 | | Leitsatz: | Art. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein "Automatismus", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.