{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-188_2003-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2446", "Checksum": "ec61bae2dc6cd3b9d62e5540fa048e9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 188", "2003 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "47320c71b39cc1e731b3c5311a669439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung\n\n mehrfach für zulässig erklärt (statt vieler: BGE 116 Ia 331 ff.; ferner: Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, Diss. Zürich 2000, S. 122 ff. mit weiteren Hinweisen). Zur Ermittlung, wieviel Bauzonenflächen innert 15 Jahren benötigt werden, sind in der Regel Abklärungen über die Baulandreserven, Ausbaugrad, bauliches Entwicklungspotential, kantonale und regionale Aspekte, Entwicklungsziele, bisheriger Baulandverbrauch, bisherige Bevölkerungsentwicklung, mögliche künftige Entwicklung der Bevölkerung und der Bautätigkeit sowie die erwünschte bzw. anzustrebende Entwicklung gefragt (vgl. dazu etwa: Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 132/133). Die erwähnten Aspekte lassen - insbesondere hinsichtlich prognostischer Aussagen - bloss Schätzwerte zu. Angesichts dieser Ausgangslage darf nicht verschwiegen werden, dass den Planungsträgern bei der Festsetzung der Bauzonengrösse von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG) denn auch ein erheblicher Ermessensspielraum verbleibt, den insbesondere das Gericht - welches nicht als Oberplanungsbehörde amtet - zu respektieren hat (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N 256). Dies gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz, wie bereits mehrfach festgehalten, hier keine Ermessenskompetenz zukommt. d) Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführern wiederholt zitierten Vorprüfungsbericht des Raumplanungsamtes so nicht abgestellt werden kann. Denn die dort wiedergegebenen Daten zur Bevölkerungsentwicklung entspringen allem Anschein nach teilweise irrtümlichen Annahmen. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Raumplanungsamt im Bericht Zahlen der Regionalplanung übernommen hatte. Darin wird von einem Bevölkerungswachstum auf 2850 Personen ausgegangen. Ferner wird dort festgehalten, dies entspreche einem Bevölkerungszuwachs von 1100 Personen, was eine Wachstumsrate von 63% ergebe (Vernehmlassung der Regionalplanung Sursee, Sempachersee, Michelsamt an das Raumplanungsamt vom 14. 12. 1998). Diese Eckwerte bilden indes offenkundig keine realistische Grundlage, denn die Einwohnerzahl von Schenkon betrug bereits im Jahre 1998 nachweislich 2100 Personen. Dies ergibt ein Wachstum von höchstens 750 Personen, was einem potentiellen Wachstum von lediglich ca. 35% entspricht. Im Bericht zur Revision der Ortsplanung hält der beigezogene Ortsplaner mit Recht fest, die Verfasser des Vorprüfungsberichtes hätten das reale Wachstumstempo in der Region verkannt, um im Anschluss eine eigene, detaillierte Berechnung über die Grösse der Bauzonen anzustellen. Es kann diesbezüglich auf den Anhang zum Bericht zur Genehmigung der Ortsplanung hingewiesen werden. Diese Berechnung bedeutet je nach Berechnungsart (bezogen auf die gesamte Einwohnerzahl oder auf die Einwohner im Siedlungsgebiet) ein potentielles Wachstum in der Grössenordnung zwischen 30% bis 35%. Das Raumplanungsamt setzt sich in seinem Bericht an das Bau- und Verkehrsdepartement vom 10. April 2001 mit den seitens der Gemeinde präsentierten angepassten Berechnungsfaktoren nicht in substanzieller Weise auseinander. Es wiederholt dort lediglich seine bereits im Rahmen der Vorprüfung vertretene Ansicht, dass es das Siedlungsgebiet von Schenkon integral nach wie vor als \"zu gross\" ansehe und es daher am Antrag auf Reduktion der Bauzonenzuweisung festhalte. In der Begründung bezieht es sich indes, wie erwähnt, auf irrtümliche Parameter, so dass diesem Ansatz der Boden entzogen ist. Für das Gericht nachvollziehbare Kritikpunkte an der Berechnung enthält der Bericht des Raumplanungsamtes an das Bau- und Verkehrsdepartement nicht. Anzumerken ist, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Hauptsache in Verweisen auf den Vorprüfungsbericht des Raumplanungsamtes erschöpfen, dem nicht gefolgt werden kann. Kritisiert werden darüber hinaus einzig die Annahmen über die Höhe des Ausbaugrades. Diesbezüglich weist der Ortsplaner jedoch nach, dass der angenommene Ausbaugrad von 80% noch leicht über dem tatsächlichen Ausbaugrad der letzten 15 Jahre liegt. Demnach kann dem Einwand der Beschwerdeführer, die seitens der Gemeinde präsentierte Berechnungsweise der Zonenkapazität sei rechtsfehlerhaft, nicht gefolgt werden. Auszugehen ist von der Berechnung der Gemeinde. Daraus geht insbesondere hervor, dass das prognostizierte Wachstum als kleiner angenommen wurde als es sich in der Gemeinde in den letzten 15 Jahren entwickelt hatte. Unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens und der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts besteht folglich keine Veranlassung, der Vorinstanz in Bezug auf die Zonengrösse eine Verletzung von Art. 15 lit. b RPG vorzuwerfen. Diese Rechtsprechung wurde im Urteil G. vom 21.10.2003, V 02 284, bestätigt. Beide Entscheide sind auszugsweise unter den Fallnummern V 01 188 resp. V 02 284 zu finden. |"}