{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-188_2003-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2446", "Checksum": "ec61bae2dc6cd3b9d62e5540fa048e9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 188", "2003 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "47320c71b39cc1e731b3c5311a669439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | In der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre liessen die Behörden der Gemeinde Schenkon Grundlagen für eine Gesamtrevision der Zonenplanung erarbeiten. An der Gemeindeversammlung vom 28. August 2000 hiessen die Stimmberechtigten die Revision des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes (BZR) grösstenteils gut, stellten indes ein umstrittenes Gelände im Gebiet Tannberg einstweilen noch zurück. Dagegen führten Nachbarn Einsprache. Konkret opponierten sie der Zuordnung des Geländes in die eingeschossige Wohnzone. Am 19. Dezember 2000 kamen die Stimmberechtigten auf das zurückgestellte Einzonungsgesuch zurück. Diesmal beschlossen sie die Abweisung der Einsprache und wiesen das Grundstück Nr. X sowie einen Teil der benachbarten Parzelle Nr. Y der eingeschossigen Wohnzone (sowie einen Teil dieser Parzelle dem sogenannten \"übrigen Gebiet B\") zu. Dagegen liessen die Nachbarn zur Hauptsache mit der Begründung Verwaltungsbeschwerde erheben, die Zuordnung des strittigen Geländes in eine Wohnzone verletzte Art. 15 lit. b RPG. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab. Gleichzeitig genehmigte er den Zonenplan und das BZR mit hier nicht weiter interessierenden Vorbehalten, Änderungen, Auflagen und Hinweisen. Die Nachbarn zogen den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter. Das Gericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Aus den Erwägungen: 5. - a) Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG hat die kantonale Behörde die Nutzungspläne zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen zu überprüfen. Nach dem Konzept von Art. 6 ff. RPG, das von den §§ 7 ff. PBG aufgenommen wurde, bildet die Richtplanung eine wesentliche Grundlage für die Nutzungsplanung. Mit andern Worten hat die kommunale Nutzungsplanung u.a. der bundesrechtskonformen kantonalen Richtplanung zu folgen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b/bb). Die Richtplanung besteht aus den Grundlagen und dem Richtplan. Die Grundlagen geben u.a. Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung (Art. 6 Abs. 3 lit. a RPG) und befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtsiedlungsgebiet (Art. 4 Abs. 1 RPV). Der Richtplan selber hat eher die Funktion eines Konfliktplanes und kann daher u.a. aufzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden sollen (Art. 8 lit. a RPG; § 10 Abs. 2 lit. a PBG). Den Grundlagen kommt, im Unterschied zum Richtplan, keine Behördenverbindlichkeit zu. Sie enthalten aber Informationen, wie die Beschlüsse des Richtplanes zustande gekommen sind und dienen daher dem Verständnis des Richtplanes (Rudin, Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 1992, S. 75). Der Richtplan andererseits ist kein parzellenscharfer Vornutzungsplan. Er enthält nur die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse (Art. 5 Abs. 1 RPV). Im Rahmen der Nutzungsplanung, und dazu gehört auch das Genehmigungsverfahren, besteht ein angemessener Konkretisierungsspielraum (grundlegend: BGE 119 Ia 366 Erw. 4 mit Hinweisen). b) Der alte kantonale Richtplan 1986 bezeichnet die Gemeinde Schenkon strukturpolitisch als \"Gemeinde im zentralörtlichen Bereich\" (Richtplan 1986, Gemeindespiegel, B1.28, S. 84). Weiter wurde bereits damals auf ein zunehmend starkes Bevölkerungswachstum in den Achtzigerjahren hingewiesen. Bemerkenswert ist ferner, dass das Siedlungsgebiet damals als \"in Ordnung\", das heisst nicht als \"zu gross\" bezeichnet wurde. Am 25. August 1998 verabschiedete der Regierungsrat den neuen kantonalen Richtplan 1998. Der Grosse Rat genehmigte ihn am 26. Januar 1999 (Kantonsblatt 4/1999 vom 30. 1. 1999, S. 195). Der wegleitende Richtplan 1998 enthält u.a. wiederum Hinweise zu den Entwicklungen in den zentralörtlichen Bereichen, wozu Schenkon - zusammen mit Sursee, Oberkirch, Geuensee, Büron und Triengen - zählt (Richtplan 1998, Erläuterungsbericht, S. 25). Diesen Ansatz gilt es im Auge zu behalten. Im Erläuterungsbericht wird dazu festgehalten, dass sich die zentralörtlichen Bereiche in der Zeitspanne von 1980 bis 1991 in unterschiedlichem Masse entwickelt haben. Überdurchschnittlich gewachsen sind vor allem das Rontal und die Region Sempach/Neuenkirch. Wachstum erlebt - wenngleich in schwächerem Ausmass - unbestreitbar indessen auch die hier interessierende Region Sursee, wozu strukturpolitisch die Gemeinde Schenkon gehört. Ähnlich sieht die Beschäftigungsentwicklung in den verschiedenen Regionen der zentralörtlichen Gebiete aus (Erläuterungsbericht, a.a.O.). Im Erläuterungsbericht sind ferner die Bevölkerungsentwicklung und die Beschäftigungstrends in den zentralörtlichen Bereichen festgehalten, worauf verwiesen wird. Die Graphik widerspiegelt die skizzierten Wachstumstendenzen. Im Lichte der erwähnten Richtplanaussagen wird deutlich, dass der Gemeinde Schenkon hinsichtlich der Bauzonen - insbesondere der Wohnzonen - auch inskünftig Wachstum zuzubilligen ist, was die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich mit Recht dem Grundsatz nach nicht in Abrede stellen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass eine massvolle Erweiterung der Bauzonen in der Gemeinde Schenkon als richtplanwidrig beanstandet werden dürfte. Davon durfte der kommunale Planungsträger ausgehen und der"}