{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-188_2003-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2446", "Checksum": "ec61bae2dc6cd3b9d62e5540fa048e9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 188", "2003 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "47320c71b39cc1e731b3c5311a669439", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2003 V 01 188 (2003 II Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 15.01.2003 |\n| Fallnummer: | V 01 188 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 8 |\n| Leitsatz: | Art. 15 lit. b RPG. Der Baulandbedarf ist ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Bemessung der Bauzonengrösse. Er darf aber nicht verabsolutiert werden. Abzulehnen ist ein \"Automatismus\", der sich nur an der Bedarfslage orientiert. Die Ausscheidung der Bauzonen ist vielmehr eine Gestaltungsaufgabe und unterliegt der Abwägung und Abstimmung der räumlich bedeutsamen Gesichtspunkte und Interessen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}