e) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung vorsorglich in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen wurde, stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Dieser Mangel wurde aber spätestens im Gerichtsverfahren geheilt, wo unter Beizug eines Gutachters bzw. eines Fachrichters entschieden wird (Spirig, a.a.O., N 172 zu Art. 397e ZGB). |