Dies drängte sich umso mehr auf, als in der gefaxten Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung lediglich von einem Verdacht auf psychotische Entgleisung gesprochen wurde. Zusammen mit dem Wissen, dass die Einweisung auf Angaben von nicht direkt an den Vorfällen in Z. beteiligten Verwandten beruhte und in Kenntnis der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn der einweisende Arzt noch nie gesehen habe, wäre es die Pflicht des Regierungsstatthalters gewesen, die Einweisungsumstände vor Erlass seines Entscheides genauer abzuklären. e)