Es kann nicht Aufgabe der Regierungsstatthalterämter sein, in jedem Fall einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung entsprechende Nachforschungen anstellen zu müssen. Hingegen sind die Regierungsstatthalterämter zu entsprechenden Rückfragen und gegebenenfalls zu unverzüglicher Veranlassung eines nachzuholenden Arztkontaktes - sei dies beim einweisenden oder auch einem andern einweisungsberechtigten Arzt - verpflichtet, sofern sich bereits aus der «Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung», aufgrund des Verfahrensablaufs oder aber im Zuge der weiteren Abklärungen Anzeichen dafür ergeben, dass die betroffene Person ohne vorangehende ärztliche