Ausdrücklich festzuhalten ist, dass gestützt auf das jeweils auszufüllende Formular «Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung» gleichsam eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der einweisende Arzt dieses Formular gestützt auf eine unmittelbar vorangehende Untersuchung der betroffenen Person ausgefüllt hat. Es kann nicht Aufgabe der Regierungsstatthalterämter sein, in jedem Fall einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung entsprechende Nachforschungen anstellen zu müssen.