Es stellt sich in diesem Zusammenhang daher die Frage nach den Handlungspflichten der Regierungsstatthalterämter für den Fall, dass eine Einweisung ohne unmittelbar vorangehende ärztliche Untersuchung erfolgte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass gestützt auf das jeweils auszufüllende Formular «Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung» gleichsam eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der einweisende Arzt dieses Formular gestützt auf eine unmittelbar vorangehende Untersuchung der betroffenen Person ausgefüllt hat.