, Kehl am Rhein 1996, N 93 zu Art. 5 EMRK). Aus diesen Gründen kann auch an dem vom Verwaltungsgericht früher tolerierten Ausnahmefall vom Erfordernis des Untersuchs unmittelbar vor dem ärztlichen Zeugnis im Sinne einer Änderung der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden (LGVE 1982 II Nr. 8). d) Gemäss hiesiger Verfahrensordnung stehen auch die Regierungsstatthalter unter der den einweisenden Stellen zukommenden Verantwortung (LGVE 1999 II Nr. 5 Erw. 3 d/bb). Es stellt sich in diesem Zusammenhang daher die Frage nach den Handlungspflichten der Regierungsstatthalterämter für den Fall, dass eine Einweisung ohne unmittelbar vorangehende ärztliche Untersuchung erfolgte.