Abgesehen davon gilt es in diesem Zusammenhang, jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen (vgl. zum Ganzen Urteil P. vom 20.6.2001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unterbringung von Geisteskranken auf Veranlassung von Familienmitgliedern ein erhöhtes Risiko einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung birgt (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl am Rhein 1996, N 93 zu Art. 5 EMRK).