3d/cc a.E.), die Untersuchung in der Klinik selber durchführt. Fremdangaben, auch wenn sie noch so detailliert sind, vermögen den persönlichen Eindruck der mit dem nötigen Sachverstand ausgestatteten ärztlichen Fachperson nicht zu ersetzen. Dies brachte der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass er bei der vorsorglichen Einweisung zwingend die Mitwirkung von Personen mit der erforderlichen medizinischen Qualifikation verlangte. Abgesehen davon gilt es in diesem Zusammenhang, jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen (vgl. zum Ganzen Urteil P. vom 20.6.2001).