397a ZGB). Daher muss es dem einweisenden Arzt - in maiore minus - auch unbenommen sein, eine polizeiliche Zuführung zur Untersuchung zwecks Ausstellung des Einweisungszeugnisses als mildere und somit verhältnismässigere Massnahme zu verfügen. Eine andere Möglichkeit hätte bei einer polizeilichen Zuführung in die Klinik auch darin bestanden, dass der einweisende Arzt, der letztlich die ärztliche Verantwortung für die vorsorgliche Einweisung übernimmt (LGVE 1999 II Nr. 5 Erw. 3d/cc a.E.), die Untersuchung in der Klinik selber durchführt.