Zum einen kann jeder im Kanton Luzern zur Berufsausübung berechtigte Arzt eine vorsorgliche Einweisung vornehmen, zum andern ermächtigt das Gesetz den einweisenden Arzt ausdrücklich, nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 1 BetrG). Kann eine ambulante Untersuchung nicht durchgeführt werden, kommt aber eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht, so ist es gemäss herrschender Rechtsprechung möglich, eine Einweisung in eine Anstalt zur Untersuchung zu verfügen (AGVE 1989 S. 188; SGGVP 1989 S. 45 f.; Spirig, Zürcher Kommentar, Zürich 1995, N 285 zu Art. 397a ZGB).