Auch höchste zeitliche Dringlichkeit oder Praktikabilitätsüberlegungen vermögen an der Unabdingbarkeit der persönlichen Untersuchung durch den einweisenden Arzt nichts zu ändern. Zum einen kann jeder im Kanton Luzern zur Berufsausübung berechtigte Arzt eine vorsorgliche Einweisung vornehmen, zum andern ermächtigt das Gesetz den einweisenden Arzt ausdrücklich, nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 1 BetrG).