Den einweisenden Stellen kommt daher erhebliche Verantwortung zu; sie selber haben sich davon zu überzeugen, ob die Einweisungsvoraussetzungen gegeben sind (LGVE 1999 II Nr. 5 Erw. 3d/bb). Die Beurteilung des Arztes, ob das Interesse der betroffenen Person eine sofortige Einweisung erfordert, setzt nun aber unabdingbar voraus, dass dieser Kenntnis hat vom aktuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie vom aktuellen Stand der Dinge. Nur wenn der einweisende Arzt die betroffene Person unmittelbar vor der Einweisung persönlich untersucht und begutachtet, erhält er im massgeblichen Zeitpunkt einen unmittelbaren, umfassenden Eindruck von ihr und ihrer Gesamtsituation.