Die zwangsweise Unterbringung einer Person ist als einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit grundsätzlich nur zulässig, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen und eine sofortige - sogenannte vorsorgliche - Einweisung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug liegt, mithin also in dringenden Fällen. Diese aus ärztlichen Gründen zum Schutze der Betroffenen gebotenen Einweisungen erfolgen gestützt auf ein Einweisungszeugnis eines Arztes. Den einweisenden Stellen kommt daher erhebliche Verantwortung zu;