Auch bei Einweisungen durch andere gemäss § 7 BetrG für zuständig erklärte Personen oder Amtsstellen ist die vorsorgliche Einweisung ausnahmslos gestützt auf ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzunehmen. Diese kantonalrechtliche Regelung leitet sich aus der in Art. 397b Abs. 2 ZGB enthaltenen bundesrechtlichen Ermächtigung ab. Die zwangsweise Unterbringung einer Person ist als einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit grundsätzlich nur zulässig, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und das rechtliche Gehör gewährt wurde.