Liegt Gefahr im Verzuge, kann gestützt auf § 7 BetrG eine vorsorgliche Freiheitsentziehung durch einen Arzt, der zur Berufsausübung im Kanton berechtigt ist, angeordnet und notfalls mit Hilfe der Polizei vollstreckt werden. Die vorsorgliche Anordnung ist bei mündigen und entmündigten Personen sofort dem Regierungsstatthalter zu melden, welcher unverzüglich die vorsorgliche Anordnung zu überprüfen und durch einen schriftlichen Entscheid zu bestätigen oder zu widerrufen hat. Auch bei Einweisungen durch andere gemäss § 7 BetrG für zuständig erklärte Personen oder Amtsstellen ist die vorsorgliche Einweisung ausnahmslos gestützt auf ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzunehmen.