Da der Arzt während dieses Verfahrens ferienhalber nicht erreichbar war, konnte er dazu nicht befragt werden. Es sind jedoch gewichtige Indizien vorhanden, die den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer vor der Einweisung nicht ärztlich untersucht wurde. Dieser Umstand gibt Anlass zu den folgenden Erwägungen. c) Liegt Gefahr im Verzuge, kann gestützt auf § 7 BetrG eine vorsorgliche Freiheitsentziehung durch einen Arzt, der zur Berufsausübung im Kanton berechtigt ist, angeordnet und notfalls mit Hilfe der Polizei vollstreckt werden.