An der gerichtlichen Einvernahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den einweisenden Arzt weder kenne noch jemals gesehen habe. Ihm sei lediglich von der Polizei mitgeteilt worden, er sei von Dr. A. telefonisch eingewiesen worden. Auf diesen Umstand hatte der Beschwerdeführer schon bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsstatthalter hingewiesen. b) Aufgrund der Akten kann nicht eindeutig geklärt werden, ob der einweisende Arzt den Beschwerdeführer vor der Einweisung untersucht hat. Da der Arzt während dieses Verfahrens ferienhalber nicht erreichbar war, konnte er dazu nicht befragt werden.