{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-177_2001-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=796", "Checksum": "3b5f9a9c6ffc5cf444051936c9eaa2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 177", "2001 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.07.2001 V 01 177 (2001 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.07.2001 V 01 177 (2001 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.07.2001 V 01 177 (2001 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 397b Abs. 2 ZGB; § 7 BetrG. Der einweisende Arzt hat den Betroffenen ohne Ausnahme unmittelbar vor der vorsorglichen Einweisung persönlich zu untersuchen und zu begutachten (Änderung der Rechtsprechung). | Fürsorgerische Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "88ab0d3efe74e8bf9e197ff8f30a8b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.07.2001 V 01 177 (2001 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 397b Abs. 2 ZGB; § 7 BetrG. Der einweisende Arzt hat den Betroffenen ohne Ausnahme unmittelbar vor der vorsorglichen Einweisung persönlich zu untersuchen und zu begutachten (Änderung der Rechtsprechung). | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n werden (LGVE 1982 II Nr. 8). d) Gemäss hiesiger Verfahrensordnung stehen auch die Regierungsstatthalter unter der den einweisenden Stellen zukommenden Verantwortung (LGVE 1999 II Nr. 5 Erw. 3 d/bb). Es stellt sich in diesem Zusammenhang daher die Frage nach den Handlungspflichten der Regierungsstatthalterämter für den Fall, dass eine Einweisung ohne unmittelbar vorangehende ärztliche Untersuchung erfolgte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass gestützt auf das jeweils auszufüllende Formular «Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung» gleichsam eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der einweisende Arzt dieses Formular gestützt auf eine unmittelbar vorangehende Untersuchung der betroffenen Person ausgefüllt hat. Es kann nicht Aufgabe der Regierungsstatthalterämter sein, in jedem Fall einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung entsprechende Nachforschungen anstellen zu müssen. Hingegen sind die Regierungsstatthalterämter zu entsprechenden Rückfragen und gegebenenfalls zu unverzüglicher Veranlassung eines nachzuholenden Arztkontaktes - sei dies beim einweisenden oder auch einem andern einweisungsberechtigten Arzt - verpflichtet, sofern sich bereits aus der «Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung», aufgrund des Verfahrensablaufs oder aber im Zuge der weiteren Abklärungen Anzeichen dafür ergeben, dass die betroffene Person ohne vorangehende ärztliche Untersuchung vorsorglich eingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall teilte der einweisende Arzt dem Regierungsstatthalter telefonisch mit, dass er über den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Freiheitsentziehung habe verfügen müssen und es Probleme beim Transport gebe. Es wäre nun ein Leichtes gewesen, noch am Telefon die Ursache dieser Probleme zu ergründen und sogleich festzustellen, ob der Beschwerdeführer untersucht worden war und welche Gründe zur Einweisung führten. Dies drängte sich umso mehr auf, als in der gefaxten Mitteilung über die vorsorgliche Anordnung einer Freiheitsentziehung lediglich von einem Verdacht auf psychotische Entgleisung gesprochen wurde. Zusammen mit dem Wissen, dass die Einweisung auf Angaben von nicht direkt an den Vorfällen in Z. beteiligten Verwandten beruhte und in Kenntnis der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn der einweisende Arzt noch nie gesehen habe, wäre es die Pflicht des Regierungsstatthalters gewesen, die Einweisungsumstände vor Erlass seines Entscheides genauer abzuklären. e) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung vorsorglich in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern eingewiesen wurde, stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Dieser Mangel wurde aber spätestens im Gerichtsverfahren geheilt, wo unter Beizug eines Gutachters bzw. eines Fachrichters entschieden wird (Spirig, a.a.O., N 172 zu Art. 397e ZGB). |"}