6b mit weiteren Hinweisen). Die Einflussmöglichkeit seitens des Kantons kann zunächst durch eine Vorprüfung sichergestellt werden. Es kann dazu auf § 65 Abs. 1 StrG hingewiesen werden. Ferner ist der Einfluss des Regierungsrates durch eine generelle Genehmigungspflicht zu gewährleisten. Da § 31 PBG nur eine "sinngemässe Anwendung" des StrG vorschreibt und zudem das in diesem Kontext zwingend zu beachtende Koordinationsgebot bundesrechtlicher Natur ist (Art. 25a RPG), drängt sich eine Lösung auf, die den erwähnten wegleitenden Gedanken Rechnung trägt. (...) |