In Analogie zum Bebauungsplan - der regelmässig auch Baulinien entlang von Kantonsstrassen enthält - sollte zunächst der Planungsträger der Gemeinde integral über den Baulinienplan sowie über die Einsprachen dagegen entscheiden. Allerdings darf die Mitsprache des Regierungsrates hierbei nicht übergangen werden, handelt es sich doch beim Baulinienplan - vergleichbar dem Bebauungsplan - um einen "Sondernutzungsplan" (Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 227), bei dem die kantonale Genehmigung - u.a. wegen der Pflicht zur Koordination - die Regel bildet (Art. 26 RPG; dazu: LGVE 1999 II Nr. 8 Erw. 6b mit weiteren Hinweisen).