Parallelen aufweisen können. e) Die angeschnittenen Probleme machen deutlich, dass Zuständigkeit und Verfahren in Bezug auf Baulinienpläne in Ortskernen nicht so umgesetzt werden können, wie es die kommunalen und kantonalen Behörden hier getan haben. Gefragt ist eine Ordnung, die sachgerechte und widerspruchsfreie Resultate bringt. Zunächst fordert das Koordinationsgebot, dass bloss eine Behörde über den Baulinienplan als Ganzes entscheidet. In Analogie zum Bebauungsplan - der regelmässig auch Baulinien entlang von Kantonsstrassen enthält - sollte zunächst der Planungsträger der Gemeinde integral über den Baulinienplan sowie über die Einsprachen dagegen entscheiden.