Da die Grenze in Bezug auf die divergierenden Kontexte einerseits des Kantonsstrassenfreiraums und andererseits der Ortskerngestaltung kaum scharf gezogen werden können, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, falls am Konzept der "Doppelzuständigkeit" festgehalten werden sollte. Weil bei Baulinienplänen ausserhalb der Kantonsstrassen nach § 66 Abs. 2 StrG sodann keine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich ist, besteht auch keine Einflussmöglichkeit dieser Behörde, eine Konzeption, die zudem im Widerspruch zum verfahrensrechtlichen Ansatz beim Erlass des Bebauungsplanes steht, was nicht nachvollziehbar ist, zumal Baulinien- und Bebauungsplan der Sache nach, wie erwähnt,