Dass der Bezug zur Kantonsstrasse diesbezüglich nach kantonaler Zuständigkeit ruft, liegt auf der Hand. Damit sind indes für ein und denselben Baulinienplan gegebenenfalls zwei verschiedene Zuständigkeiten für den Beschluss und den Entscheid über die Einsprachen vorgezeichnet. Da die Grenze in Bezug auf die divergierenden Kontexte einerseits des Kantonsstrassenfreiraums und andererseits der Ortskerngestaltung kaum scharf gezogen werden können, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, falls am Konzept der "Doppelzuständigkeit" festgehalten werden sollte.