b und c PBG). Immerhin ist anzumerken, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement die Kompetenz zum Erlass von Bebauungsplänen dem Gemeinderat delegieren können (§ 17 Abs. 3 [Satz 2] PBG). Weitere Fragen wirft das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) auf. So sind bei Baulinienplänen in Ortskernen regelmässig auch Kantonsstrassen betroffen, nicht selten gar in wesentlichen Belangen. Dass der Bezug zur Kantonsstrasse diesbezüglich nach kantonaler Zuständigkeit ruft, liegt auf der Hand.