Einmal legt er mit Blick auf § 66 Abs. 2 StrG fest, dass jeweils der Gemeinderat zuständig sei, Baulinienpläne ausserhalb der Kantonsstrassen zu erlassen. Die Kompetenz zum Erlass von Baulinienplänen an die Exekutive mag im Ansatz insofern problematisch erscheinen, als damit die Planungsautonomie der Gemeinde beschnitten wird. An sich wären dem Grundsatz nach die Stimmberechtigten (und nicht der Gemeinderat) zum Erlass von Bebauungsplänen zuständig, zu jenem Planungsinstrument also, welches - wie die Rechtslage erhellt - bei Bedarf regelmässig "Baulinien" kennt (§ 66 lit. b und c PBG).