In den übrigen Fällen sollen sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und 66) gelten. d) Der zweite Teil von § 31 PBG peilt Zuständigkeit und Verfahren beim Erlass von gesonderten Baulinienplänen an, wie er hier zur Diskussion steht. Der Wortlaut der Bestimmung vermag indes nicht alle Aspekte zu klären, sondern wirft hier neue Fragen auf. Einmal legt er mit Blick auf § 66 Abs. 2 StrG fest, dass jeweils der Gemeinderat zuständig sei, Baulinienpläne ausserhalb der Kantonsstrassen zu erlassen.