Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates fehlte im PBG eine Bestimmung, die hierüber hätte Aufschluss geben können. Anlässlich der Teilrevision 2001 wurde diese Lücke mit § 31 PBG geschlossen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf einer Änderung des PBG vom 20.10.2000 [B 76], in Verhandlungen des Grossen Rates 1/2001, S. 249 [Separatdruck S. 29]). Danach sind Zuständigkeit und Verfahren des Nutzungsplanes verbindlich, falls Baulinien Bestandteil eines Nutzungsplanes sind. In den übrigen Fällen sollen sinngemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen (§§ 65 und 66) gelten.