Der Regierungsrat entscheidet über den Plan und allfällige Einsprachen (§ 66 Abs. 1 StrG). Bei den übrigen Strassen entscheidet der Gemeinderat über den Strassenbaulinienplan sowie über allfällige Einsprachen (§ 66 Abs. 2 [Satz 1] StrG). Anders als bei Strassenplänen bedarf es - laut Gesetz - bei Strassenbaulinienplänen, die der Gemeinderat erlässt, keiner Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 66 Abs. 2 [Satz 2] StrG). c) Im vorliegenden Fall interessieren Zuständigkeit und Verfahren beim Erlass von Baulinienplänen in Ortskernen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates fehlte im PBG eine Bestimmung, die hierüber hätte Aufschluss geben können.